Satzung

Tennisclub Blau-Weiß Fürstenzell e.V. – Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Blau-Weiß Fürstenzell e.V.“. Er wurde im Jahre 1954 gegründet. Vereinsfarben sind die Landesfarben blau und weiß.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Fürstenzell und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Passau unter der Nummer VR 572 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig ho-he Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereins-vermögen.
§ 3 Vereinstätigkeit und Aufgaben
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Tennis.
(2) Aufgabe des Vereins ist es, alle Freunde des Tennissports zu aktiver Sportausübung oder zu passiver Unterstützung des Vereins zusammenschließen, in echter Sportkameradschaft gute Sitte und Gesellschaft zu pflegen, vor allem aber die Jugend für den Tennissport zu be-geistern.
(3) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
(4) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG und/oder § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Ent-scheidung über die Aufnahme, die Bedingungen und die Beendigung einer solchen entgeltlichen Tätigkeit trifft der Vereinsausschuss.
(3) Der Vereinsausschuss darf Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Als aktives oder passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und dessen Ziele verwirklichen will. Die Aufnahme eines Minderjährigen setzt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters voraus.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.  Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, ist dies dem Betroffenen mitzuteilen, der dagegen schriftlich Widerspruch einlegen kann. Über den Wider-spruch entscheidet der Vereinsausschuss.
(3) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, soweit es die Größe der Sportanlagen erlaubt. Einschränkungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuel-len Identität sind nicht statthaft.
(4) Vereinsmitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn es trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder
c) wenn es wiederholt in grober Weise gegen die Satzung, eine Ordnung oder die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse oder Anordnungen eines Vereinsorgans verstößt.
(4) Gehört das auszuschließende Mitglied dem Vorstand oder dem Vereinsausschuss an, beschließt die Mitgliederversammlung, anderenfalls der Vereinsausschuss über den Ausschluss. Der Betroffene kann den Ausschlussbeschluss des Vereinsausschusses nur binnen eines Monats ab Zustellung schriftlich anfechten; über die Anfechtung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Einen Ausschlussbeschluss der Mitgliederversammlung kann der Betroffene nur binnen eines Monats ab Zustellung gerichtlich anfechten. Der Ausschlussbeschluss des Vereinsausschusses bzw. der Mitgliederversammlung erfordert die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; in allen Fällen ist dem Betroffenen vor Beschlussfassung hinreichend Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Alle Beschlüsse sind dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich zuzustellen. Eine Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter und erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat bei Aufnahme eine Aufnahmegebühr und jeweils im ersten Quartal einen Jahresbeitrag zu leisten. Bei unterjähriger Aufnahme wird der Jahresbeitrag im Monat der Aufnahme fällig.
(2) Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft aus-geschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vereinsausschuss.
(3) Die Einziehung der Geldbeiträge erfolgt grundsätzlich mittels SEPA-Lastschrift. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand und Vereinsausschuss
(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsausschuss gemäß demokratischen Gepflogenheiten.
(2) Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der 1. und der 2. Vorsitzende.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende aber nur zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Dieses Mitglied kann, wenn es eine Funktion im Vereinsausschuss ausübt, diese bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung weiterführen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und hat dieser Rechenschaft über die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung abzulegen. Ferner hat er einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und den Haushaltsplan für das kommende Jahr der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(6) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus Vorstand, dem/den Ehrenvorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer, Sportwart, Jugendsportwart, Seniorensportwart sowie mindestens fünf Beisitzern. In den Kreis der Beisitzer ist mindestens ein weibliches Mitglied zu wählen.
(7) Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Zu diesem Zweck erlässt und ändert er Ordnungen, insbesondere Geschäfts-, Haus- und Platzordnungen. Der Vereinsausschuss ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung der Satzung und Ordnungen Sorge zu tragen.
(8) Sämtliche Geschäfte des Vereins für den laufenden Spielbetrieb werden durch den Vor-stand abgeschlossen und abgewickelt. Außerordentliche Geschäfte, insbesondere Grund-stücksgeschäfte und Darlehensaufnahmen, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Vereinsausschusses sowie, wenn sie sich auf mehr als 6.000 Euro belaufen, der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(9) Vorstandsmitglieder können nur volljährige Vereinsmitglieder werden. In den Vereinsausschuss sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vereinsausschusses oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder einzuberufen und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar schriftlich und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin. Dabei ist die Tages-ordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können nur dann zur Beratung und Abstimmung kommen, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vereinsausschusses geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes oder des Vereinsausschusses anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(9) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahl-gang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wieder-holen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die mindestens eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Gewählten haben unverzüglich nach der Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(10) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)  Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b)  Wahl und Abberufung des Vereinsausschusses,
c)  Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,
d)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
e)  Beschlussfassung über das Beitragswesen,
f)  Beschlussfassung über die Rücklagenbildung,
g)  Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes,
h)  weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Die Kassenprüfung kann durch einen Prüfer erfolgen, wenn der andere verhindert ist und zustimmt. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand und dem Vereinsausschuss nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
§ 12 Haftung
(1) Der Verein haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die ein Mitglied bei der Ausübung des Sports, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleidet, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung des Vereins abgedeckt ist.
(2) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
§ 13 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisations-zwecken des BLSV. Soweit sich eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand einem Mitglied gegen die schriftliche Versicherung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der an-wesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(2) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(3) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt dem Markt Fürstenzell oder für den Fall, dass dieser dasselbe ablehnt, dem Bayerischen Landes-Sportverband zu, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 15 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18. April 2016 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.